Baumschutzsatzungen sind nicht exotisch, sondern ein Muss für jede Gemeinde.
Die Gemeinde Hohe Börde hat leider noch keine. Angrenzende Kommunen wie Magdeburg und die Gemeinde Niedere Börde haben sie.
In der Niederen Börde war der Widerstand sehr groß – bis eine hundertjährige Eiche ganz legal verschwand. Dann ging es plötzlich ganz schnell mit der Verabschiedung einer Baumschutzsatzung (2010). Bürger und Verwaltung haben sich daran gewöhnt und leben gut damit.
Für die Gemeinde Hohe Börde gilt im Außenbereich der Ortschaften die Gehölzschutzverordnung des Landkreises.
Hier können Sie zwei Satzungen vergleichen, eine großstädtische und eine ländliche:
Jede Gemeinde kann sich ihre Baumschutzsatzung selber „stricken“…
…und berechtigte Interessen der Eigentümer berücksichtigen. Vom Schutz ausgenommen sind generell Obstbäume, Wald, Gärtnereien, Baumschulen, Kleingärten und Weihnachtsbaumkulturen.
Mögliche Varianten
- Entweder werden alle Baumarten unter Schutz gestellt oder nur Laubbäume.
- Der für den Schutz maßgebliche Mindest-Stammumfang variiert von 10 bis 80 cm. Mittlere Werte kommen am häufigsten vor.
- Freiwachsende Hecken und Großsträucher sind meist, aber nicht immer einbezogen.
- Walnussbäume und Birken sind gelegentlich vom Schutz ausgenommen, ebenso Hybrid-Pappeln, wenn sie durch standortgerechte Baumarten ersetzt werden. In neueren Satzungen werden Essigbäume und invasive Neophyten, (z.B. Eschenblättriger Ahorn) vom Schutz ausgeschlossen.
- Bußgelder und Ersatzpflanzungsauflagen können hoch oder niedrig angesetzt sein.
In allen Baumschutzsatzungen ist es untersagt, Bäume zu schädigen, indem man ihren Aufbau wesentlich verändert und ihre arttypische Form zerstört.
Wenn keine Baumschutzsatzung existiert, hat die Untere Naturschutzbehörde auch in den Ortschaften das letzte Wort.
- z.B. bei Alleen und Baumreihen (privat und öffentlich) von mindestens 100 m Länge,
- bei Fällungen oder Rückschnitten, die geschützte Arten beeinträchtigen könnten.
Vom 1. März bis 30. September ist es generell verboten, Bäume, Hecken und Gebüsche zu entnehmen oder zurückzuschneiden. (Ausnahme: schonende Form- und Pflegeschnitte.) Das gilt auch für privates Eigentum.